1. Zum Inhalt springen
  2. Zur Hauptnavigation springen
  3. Zu weiteren Angeboten der DW springen

Recht auf Vergessenwerden

Beim Recht auf Vergessenwerden ist die EU internationale Vorreiterin.

DW Header ZOOM, Medienrecht, Kooperation Universität zu Köln

Bereits zum dritten Mal lud das Legal Department mit Unterstützung von Events zur Veranstaltung „ZOOM – Internationales Medienrecht“ ein – in diesem Jahr erstmals in digitaler Form. Moderiert von Chefredakteurin Manuela Kasper-Claridge folgten rund 180 Interessierte dem Livestream zum Thema „Recht auf Vergessenwerden- Persönlichkeitsschutz versus Medienfreiheit“. 

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) führte mit einer Keynote in die Debatte ein. Sie bezeichnete das Recht auf Vergessenwerden als eine europäische Erfolgsgeschichte im digitalen Zeitalter. Lambrecht wies darüber hinaus auf den entscheidenden Unterschied zwischen analoger und digitaler Welt mit Blick auf das Vergessen hin. Laut Lambrecht sei das Vergessen in der analogen Welt die Regel und das Erinnern die Ausnahme. In der digitalen Welt hingegen sei es genau andersherum. Das Erinnern ist die Regel und Vergessen die Ausnahme. 

Recht auf Vergessenwerden - Europas "digitales Radiergummi"

Dr. Christian Mensching, Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Redeker in Bonn, arbeitete in seinem Impulsvortrag die unterschiedlichen Ansätze im Umgang mit dem Recht auf Vergessenwerden in der EU, Deutschland und den USA heraus. Ausgehend von der Frage, ob ein Mörder Jahrzehnte später und nachdem er seine Strafe abgesessen hat, einen Anspruch auf Auslistung bestimmter Beiträge gegen einen Suchmaschinenbetreiber oder auf Löschung aus Online-Archiven gegen Medien habe, würde diesseits und jenseits des Atlantiks unterschiedlich bewertet. In den USA gebe es diesen Anspruch nicht, am Europäischen Gerichtshof und an den höchsten deutschen Gerichten würden die Grundrechte gegeneinander abgewogen. 

Teilweise Entwarnung für international tätige Medienhäuser

In der sich anschließenden mit internationalen Experten besetzten Diskussionsrunde wurde die Diskrepanz zwischen den Rechtskulturen weiter deutlich. Das US-Recht kenne allgemein kein Recht auf Vergessenwerden, die Grundrechte des Persönlichkeitsschutzes einerseits und der Medienfreiheit und dem öffentlichen Informationsinteresse andererseits würden auf einer Ebene betrachtet. Eine Unsicherheit für europäische und international tätige Medienhäuser? Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer, Direktor des Instituts für Medienrecht und Kommunikationsrecht an der Universität zu Köln, gab Entwarnung: Er mache sich keine Sorgen um journalistische Medienhäuser, die nach Grundsätzen der journalistischen Sorgfalt arbeiteten. Laut Peifer gebe es weder in der deutschen noch in der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union eine Tendenz, von den Medienhäusern ein regelmäßiges Überprüfen ihrer Online-Archive zu verlangen – ganz im Gegenteil. 

Der Schutz des Europäischen Rechts endet an der Ländergrenze

Der Generalanwalt am Gerichtshof der Europäischen Union, Prof. Dr. Maciej Szpunar, nahm die große Macht der Suchmaschinenbetreiber, insbesondere von Google, in den Fokus. Wegen ihres Einflusses sei es richtig und wichtig, dass auch sie in die Verantwortung genommen würden. Allerdings reiche das Europäische Recht nur bis zur territorialen Grenze, ein in Anspruch genommener Suchmaschinenbetreiber könne nach europäischem Recht nur zur Auslistung der in Union abrufbaren Inhalte verpflichtet werden. Gleichzeitig appellierte Szpunar an den Europäischen Gesetzgeber, Maßstäbe zur Überprüfung des Rechts auf Vergessenwerden zu kodifizieren und die Rechtsfortbildung nicht allein den Europäischen Gerichten zu überlassen. 

In den USA tut sich etwas

Wie unterschiedlich die Rechtssysteme sein können, verdeutlichte auch Paul Schwartz, Jefferson E. Peyser Professor of Law und Direktor des Berkeley Center for Law & Technology, an einem Beispiel: Während Facebook in Deutschland verpflichtet werden könne, diffamierende Inhalte zu löschen, gebe es eine solche Pflicht in den USA nicht. Hier könne Facebook löschen, müsse es aber nicht. Das deutlich undifferenziertere US-Recht schütze Suchmaschinenbetreiber und Plattformbetreiber nahezu wie Medien: Von der uneingeschränkt gegebenen Presse- und Meinungsfreiheit profitierten auch diese Anbieter.

Andererseits machte Schwartz deutlich, dass es in den USA gleichwohl Bestrebungen gebe, ein „right to be forgotten“ anzuerkennen. Als erster Bundesstaat nimmt Kalifornien mit einem Anfang 2020 in Kraft getretenen Datenschutzgesetz das Recht auf Vergessen in den Blick. Ein Schritt, der notwendig sei und für die gesamte USA wünschenswert, so Schwartz. 

Die Aufzeichnung der gesamten Veranstaltung können Sie hier streamen:

Dr. Christian Mensching vertieft das Recht auf Vergessen in einem weiteren Grundsatzvortrag: