Bundespräsident
29. Februar 2012Es geht um 199.000 Euro im Jahr, einen Dienstwagen und ein Büro. Das sind die Leistungen, die Christian Wulff zustehen, nachdem er sich am 17. Februar aus dem Amt des Bundespräsidenten verabschiedet hat. Wulff schied aus "politischen" Gründen aus, stellt das Bundespräsidialamt fest, aber es hätte "objektive Umstände für eine erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigung der Amtsausübung gegeben". Deswegen seien die Voraussetzungen dafür gegeben, dass der Christdemokrat die Ruhebezüge erhält. Zu dem Rücktritt hatte sich Wulff entschlossen, nachdem wochenlang in Deutschland über seine Eignung als Staatsoberhaupt diskutiert worden war. Dabei ging es um Wulffs Nähe zu Geschäftsmännern, Filmleuten und Partymachern. Auch sein kontroverser, bisweilen peinlicher Umgang mit den Medien hatte für Aufregung gesorgt.
Begriff weckt Ärger
Doch auch nach dem Rücktritt ging die öffentliche Debatte weiter: Soll der erst 52 Jahre alte Wulff einen lebenslangen Ehrensold bekommen? Es geht um die Ruhebezüge des Bundespräsidenten, die in dem entsprechendem Gesetzt (BPräsRuhebezG) als "Ehrensold" bezeichnet werden. Doch mit Ehre hat das Verhalten Wulffs - angesichts seiner umstrittenen Hauskredite und persönlichen Unternehmerkontakte - für viele seiner Kritiker wenig gemein. Derzeit ermittelt die Staatsanwaltschaft Hannover gegen ihn. Wulff wird der Vorteilsnahme und -gewährung verdächtigt.
Schon vor Wulffs Rücktritt wurde das Thema Ehrensold sogar von Staatsrechtlern erörtert. Der Jurist Hans Herbert von Arnim aus Speyer bezweifelte, dass Wulff darauf einen Anspruch hätte. Unter Einbeziehung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes über die Ruhebezüge stellte er fest, dass es bei einem Rücktritt nicht zwangsläufig zu Leistungen kommen muss. Allerdings ging von Arnim von "persönlichen" Gründen für den Rücktritt aus.
Persönliche oder politische Gründe?
Da das Bundespräsidialamt aber eine politische Motivation für Wulffs Rückzug vom Amt annimmt, ist es nach eigener Erklärung gezwungen, die Bezüge zu bewilligen: "Es handelt sich um eine tatbestandlich gebundene Entscheidung, keine Ermessensentscheidung." Der Gesetzestext, der die Ruhestandsbezüge der Bundespräsidenten regelt, sieht nur in einem Fall eine Möglichkeit vor, die Leistungen zu kürzen: Wenn der Bundespräsident nach Artikel 61 des Grundgesetzes vom Bundesverfassungsgericht schuldig gesprochen wird, gegen das Grundgesetz oder sonstige Gesetze verstoßen zu haben.
Autor: Heiner Kiesel
Redaktion: Marcel Fürstenau