Kein Kopftuch bei Kircheneinrichtungen
24. September 2014Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen seien zumindest zu neutralem Verhalten verpflichtet und damit sei das Kopftuch als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben nicht vereinbar, erklärte eine Gerichtssprecherin nach dem Urteil am Mittwoch in Erfurt.
Geklagt hatte eine 36-jährige muslimische Krankenschwester, die nach Elternzeit und Krankheit wieder arbeiten ging, diesmal allerdings ausschließlich mit Kopftuch. Die evangelischen Augusta-Kliniken in Bochum lehnten dies ab. Es kam zum Rechtsstreit. Dabei berief sich die Pflegerin auf die im Grundgesetz geschützte Religionsfreiheit und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Das Krankenhaus hingegen verwies auf die Hygienevorschriften, die das Tragen privater Kleidung verbieten, sowie auf ihr ebenfalls im Grundgesetz garantiertes kirchliches Selbstbestimmungsrecht.
Konkrete Klage zurück verwiesen
Die konkrete Klage der muslimischen Krankenschwester verwiesen die Magdeburger Richter jedoch zurück an das Landesarbeitsgericht Hamm. Unter anderem war für sie unklar, ob die Klinik wirklich eine kirchliche Einrichtung ist.
Kopftuch und Kopftuch-tragen in Deutschland
Das Tragen des Kopftuches gehört zu den am häufigsten diskutierten Symbolen islamischen Glaubens. Kritiker sehen darin ein Zeichen der Unterdrückung der Frau; für viele Musliminnen ist die Verhüllung des Kopfes aber vor allem Ausdruck ihres Glaubens oder eine selbstverständliche Tradition, obwohl im Koran das Verhüllen der Haare nicht ausdrücklich gefordert wird.
In Deutschland tragen laut einer Studie des Bundesamtes für Migration von 2009 rund ein Viertel der Musliminnen ab 16 Jahren immer oder meistens ein Kopftuch, knapp 70 Prozent tun es dagegen nie. Auch unter den stark gläubigen Frauen verzichtet rund die Hälfte auf das Kopftuch. Gut 43 Prozent von ihnen haben es immer oder meistens auf.
KK/sd( dpa,epd)